Wartungsarbeiten an Neuwagen durch Re-Importeure möglich

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rote Zora
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Wartungsarbeiten an Neuwagen durch Re-Importeure möglich

Beitragvon rote Zora » Dienstag 22. April 2003, 11:14

Der Bundesverband freier Kfz-Importeure (BFI) weist darauf hin, dass auf Basis der neuen Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) auch Parallel-Importeure künftig „während der Garantiezeit Wartungsarbeiten an EU-Fahrzeugen“ durchführen können. Der BFI nimmt Bezug auf den Leitfaden der EU-Kommission zur neuen GVO (Frage 37): „Kann der Hersteller die Gewährleistung verweigern, wenn ein Verbraucher sein Fahrzeug während des Garantiezeitraumes von einer unabhängigen Werkstatt instand setzen oder warten lässt?"

Die EU-Kommission vertritt hier folgende Ansicht: „Wenn der Verbraucher sein Fahrzeug während des Garantiezeitraums des Herstellers von einer unabhängigen Werkstatt instandsetzen oder warten lässt, kann die Gewährleistung verloren gehen, falls die durchgeführten Arbeiten fehlerhaft sind. Eine allgemeine Verpflichtung zur Wartung oder Instandsetzung des Autos innerhalb des zugelassenen Netzes während eines solchen Zeitraumes würde jedoch die Verbraucher ihres Rechtes berauben, sich für die Wahrung und Instandsetzung ihres Fahrzeuges in einer unabhängigen Werkstatt zu entscheiden, und würde diese Werkstatt insbesondere im Falle einer ,erweiterten Gewährleistung‘ an einem wirksamen Wettbewerb mit den zugelassenem Netz hindern." Die EU-Kommission, so der BFI weiter, habe auf Anfrage außerdem klargestellt, „dass die Fahrzeughersteller bei Wartungs-/Reparaturarbeiten fabrikatsfremder Werkstätten dies nicht zum Anlass nehmen dürfen, Garantieleistungen zu verweigern.“

Allerdings, so der Verband weiter, müsse man dabei berücksichtigen, dass es ausschließlich um Wartungs- und Servicearbeiten, nicht um Garantieleistungen gehe. Außerdem werde die neue GVO erst nach Ablauf der Übergangsfrist am 1. Oktober 2003 wirksam. Grundsätzlich befürchten die freien Importeure, dass Theorie und Praxis „künftig noch weit auseinander klaffen“ und dass die Hersteller im Zweifelsfall unterstellen würden, dass das betreffende Fahrzeug falsch gewartet worden sei. Der BFI empfiehlt daher solange „äußerste Vorsicht“, bis die nationale Rechtsprechung die Auffassung der EU-Kommission durch gesprochene Urteile bestätige.




Quelle: Automobilwoche
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Sylvia


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