
Bußgeldbescheide ohne konkrete Anhörung des Betroffenen können unwirksam sein, wenn die Drei-Monats-Frist greift.
Die Verjährung in einem Bußgeldverfahren wird nur dann unterbrochen, wenn der Täter individualisiert wird. Hat das Amtsgericht Grünstadt entschieden (Az. 5189 Js 14264/2003 OWI). Klingt kryptisch, ist aber ganz einfach. Wer vorher nicht beschuldigt wurde, kann nach drei Monaten nicht mehr bestraft werden.
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall wurde ein Autofahrer mit 35 km/h zuviel am 6. November 2002 erwischt. Der Bußgeldbescheid folgte am 24. Februar 2003. Dazwischen liegen zwar mehr als die drei Monate Verjährungsfrist aus Paragraph 26 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Aber: Die Behörde hatte sich am 12. Dezember bereits gemeldet und glaubte deshalb, die Verjährungsfrist unterbrochen zu haben.
Irrtum, sagte der Amtsrichter. Der Behörden-Brief war nur ein "Anforderungsschreiben". Aus dem ging nicht deutlich hervor, ob der angeschriebene Autofahrer als Betroffener oder als Zeuge gehört werden sollte. Da unklar gewesen sei, ob gegen den Mann ein Verfahren eingeleitet wurde (Individualisierung des Täters), sei die Verjährung nicht unterbrochen worden, entschied der Richter. Die drei Monate aus dem StVG gelten – und damit ist der Bußgeldbescheid verjährt.
Alles Tücken des Systems, oder wie Juristen sagen: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung." Wer seine Ansprüche durchsetzen will, braucht einen guten Anwalt.
Quelle: autobild