Landet der eigene Wagen nach einem Autounfall in der Werkstatt, kommt es nicht selten zum Streit mit der Versicherung über die Erstattung der angefallenen Kosten. Dabei gibt es ganz klare rechtliche Regelungen, wie der Auto Club Europa (ACE) betont.
"Grundlage für die Berechnung des reparierten Schadens ist immer die Rechnung der Werkstatt. Ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag sind lediglich Schätzungen", erklären die ACE-Experten.
Wer sein Auto nach einem Unfall reparieren lasse, bekomme folglich, soweit er vollkaskoversichert oder der Unfallgegner haftbar ist, die Rechnung bezahlt.
Anders sieht es laut ACE aus, wenn man nur das richten lässt, was für die Fahrsicherheit notwendig ist. Dann muss die Versicherung neben der Rechnung auch für den nicht reparierten Schaden aufkommen. Für dessen Bewertung wird dann das Gutachten als Basis genommen.
Diesen Fall einer "gespaltenen Regulierung" sehen die Versicherungen zwar nicht gerne, doch niemand ist verpflichtet, das Auto reparieren zu lassen, um seine volle Entschädigung zu bekommen. Die Versicherung muss auch dann zahlen, wenn das Auto überhaupt nicht repariert wird. Dann werden aber weder Mehrwertsteuer noch Nutzungsausfallentschädigung erstattet.
"Vorsichtig sein sollte man bei solchen Reparaturen, die das Fahrzeug danach besser dastehen lassen als zuvor", warnt der ACE. Dann fordere die Versicherung, egal ob Haftpflicht oder Vollkasko, einen Ausgleich für die Wertsteigerung.
Quelle: rp-online
Kosten für Reparatur nach Autounfall klar geregelt
- rote Zora
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