Totalschaden: Die Krux mit der Mehrwertsteuer
Verfasst: Donnerstag 13. Mai 2004, 09:55
Wer unverschuldet in einen Unfall gerät und dadurch auch noch einen Totalschaden seines Fahrzeugs erleidet, hat schon Ärger genug. Meistens kam dann auch noch eine Rechenaufgabe hinzu: Lieber ein neues Auto kaufen oder den Wiederbeschaffungswert auszahlen lassen? Darüber gibt es jetzt Klarheit.
Nach einem Kfz-Totalschaden muss die Haftpflichtversicherung des Verursachers die Umsatzsteuer nur dann dem Geschädigten bezahlen, wenn sie auch tatsächlich durch den Kauf eines neuen Autos anfällt. Mit diesem Spruch hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe jetzt eine Rechtsunsicherheit beseitigt. Bislang blieb für den Halter eines schuldlos demolierten Fahrzeug die Rechenaufgabe, ob er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschafft oder den von einem Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert von der Versicherung auszahlen lässt. Dabei ging die Rechnung später nicht immer auf, weil der Umgang mit der Mehrwertsteuer unterschiedlich gehandhabt wurde.
Der BGH entschied nun, dass der Geschädigte bei der Entscheidung für einen geldlichen Ersatz keinen Anspruch auf die dann fiktive Umsatzsteuer hat. In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter unter anderem aus, dass eine nicht angefallene Umsatzsteuer nur dann erstattet wird, wenn die Beschaffung einer gleichwertigen Sache nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sei. Selbst bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eines Autos könne davon jedoch nicht ausgegangen werden. Denn der erlittene Schaden lasse sich in der Regel durch den Kauf eines neuen Fahrzeugs relativ leicht ausgleichen.
Kauf günstiger als Instandsetzung
Ein Totalschaden liegt vor, wenn sich eine Reparatur aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr lohnt. Der Kauf eines vergleichbaren Fahrzeuges ist dann kostengünstiger als eine Instandsetzung. Bei Totalschaden ist "die Reparatur für den Kunden und den Versicherer die ungünstigste Lösung", wie Armin Eckert von der Gothaer Versicherung sagt. "Da die Versicherung maximal den Wiederbeschaffungswert erstattet, müsste der Geschädigte die Differenz aus eigener Tasche bezahlen und hätte am Ende doch nur ein Unfallfahrzeug."
Für den Versicherten empfehle es sich daher, den Wagen zum Restwert zu verkaufen und sich die Differenz zum Wiederbeschaffungswert auszahlen zu lassen, rät Eckert. (Az: VI ZR 109/03)
Quelle: rp-online
Nach einem Kfz-Totalschaden muss die Haftpflichtversicherung des Verursachers die Umsatzsteuer nur dann dem Geschädigten bezahlen, wenn sie auch tatsächlich durch den Kauf eines neuen Autos anfällt. Mit diesem Spruch hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe jetzt eine Rechtsunsicherheit beseitigt. Bislang blieb für den Halter eines schuldlos demolierten Fahrzeug die Rechenaufgabe, ob er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschafft oder den von einem Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert von der Versicherung auszahlen lässt. Dabei ging die Rechnung später nicht immer auf, weil der Umgang mit der Mehrwertsteuer unterschiedlich gehandhabt wurde.
Der BGH entschied nun, dass der Geschädigte bei der Entscheidung für einen geldlichen Ersatz keinen Anspruch auf die dann fiktive Umsatzsteuer hat. In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter unter anderem aus, dass eine nicht angefallene Umsatzsteuer nur dann erstattet wird, wenn die Beschaffung einer gleichwertigen Sache nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sei. Selbst bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eines Autos könne davon jedoch nicht ausgegangen werden. Denn der erlittene Schaden lasse sich in der Regel durch den Kauf eines neuen Fahrzeugs relativ leicht ausgleichen.
Kauf günstiger als Instandsetzung
Ein Totalschaden liegt vor, wenn sich eine Reparatur aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr lohnt. Der Kauf eines vergleichbaren Fahrzeuges ist dann kostengünstiger als eine Instandsetzung. Bei Totalschaden ist "die Reparatur für den Kunden und den Versicherer die ungünstigste Lösung", wie Armin Eckert von der Gothaer Versicherung sagt. "Da die Versicherung maximal den Wiederbeschaffungswert erstattet, müsste der Geschädigte die Differenz aus eigener Tasche bezahlen und hätte am Ende doch nur ein Unfallfahrzeug."
Für den Versicherten empfehle es sich daher, den Wagen zum Restwert zu verkaufen und sich die Differenz zum Wiederbeschaffungswert auszahlen zu lassen, rät Eckert. (Az: VI ZR 109/03)
Quelle: rp-online