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Totalschaden: Die Krux mit der Mehrwertsteuer

Verfasst: Donnerstag 13. Mai 2004, 09:55
von rote Zora
Wer unverschuldet in einen Unfall gerät und dadurch auch noch einen Totalschaden seines Fahrzeugs erleidet, hat schon Ärger genug. Meistens kam dann auch noch eine Rechenaufgabe hinzu: Lieber ein neues Auto kaufen oder den Wiederbeschaffungswert auszahlen lassen? Darüber gibt es jetzt Klarheit.
Nach einem Kfz-Totalschaden muss die Haftpflichtversicherung des Verursachers die Umsatzsteuer nur dann dem Geschädigten bezahlen, wenn sie auch tatsächlich durch den Kauf eines neuen Autos anfällt. Mit diesem Spruch hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe jetzt eine Rechtsunsicherheit beseitigt. Bislang blieb für den Halter eines schuldlos demolierten Fahrzeug die Rechenaufgabe, ob er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschafft oder den von einem Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert von der Versicherung auszahlen lässt. Dabei ging die Rechnung später nicht immer auf, weil der Umgang mit der Mehrwertsteuer unterschiedlich gehandhabt wurde.

Der BGH entschied nun, dass der Geschädigte bei der Entscheidung für einen geldlichen Ersatz keinen Anspruch auf die dann fiktive Umsatzsteuer hat. In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter unter anderem aus, dass eine nicht angefallene Umsatzsteuer nur dann erstattet wird, wenn die Beschaffung einer gleichwertigen Sache nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sei. Selbst bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eines Autos könne davon jedoch nicht ausgegangen werden. Denn der erlittene Schaden lasse sich in der Regel durch den Kauf eines neuen Fahrzeugs relativ leicht ausgleichen.


Kauf günstiger als Instandsetzung

Ein Totalschaden liegt vor, wenn sich eine Reparatur aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr lohnt. Der Kauf eines vergleichbaren Fahrzeuges ist dann kostengünstiger als eine Instandsetzung. Bei Totalschaden ist "die Reparatur für den Kunden und den Versicherer die ungünstigste Lösung", wie Armin Eckert von der Gothaer Versicherung sagt. "Da die Versicherung maximal den Wiederbeschaffungswert erstattet, müsste der Geschädigte die Differenz aus eigener Tasche bezahlen und hätte am Ende doch nur ein Unfallfahrzeug."

Für den Versicherten empfehle es sich daher, den Wagen zum Restwert zu verkaufen und sich die Differenz zum Wiederbeschaffungswert auszahlen zu lassen, rät Eckert. (Az: VI ZR 109/03)



Quelle: rp-online

Aber Achtung : es kommt auf die Richtige Berechnung der MwSt

Verfasst: Freitag 9. Juli 2004, 10:21
von Updive
...an !!!

Richtig ist, das nacvh dem neuen Schadensrecht die Mehrwersteuer nur bei tatsächlichem Anfall, also bei Nachweis gezahlt werden muss !

Aber viele Versicherer berechnen die einzubehaltenen Mehrwerststeuer falsch, weil Sie vom Wiederbeschaffungswert 16 % abziehen ! Dies ist nach eindeutiger gesetzlicher Regelung und nach der einschlägigen Rechtssprechung unzulässig !! Denn der Wiederbeschaffungswert orientiert sich an Gebrauchtwagenpreisen, so dass allenfalls die Mehrwertsteuer nach Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG berücksichtigt und abgezogen werden darf.

Also: immer genau prüfen !!!


Gruss Jens

PS: noch fragen ?? ( Jens.Richmann@web.de)

Verfasst: Freitag 9. Juli 2004, 14:09
von Blackeightball
so dass allenfalls die Mehrwertsteuer nach Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG berücksichtigt und abgezogen werden darf.

und das bedeutet :?: :?

Verfasst: Freitag 9. Juli 2004, 15:55
von demtyde
HJ hat geschrieben:
so dass allenfalls die Mehrwertsteuer nach Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG berücksichtigt und abgezogen werden darf.

und das bedeutet :?: :?


Hallo HJ!
Das Fachdeutsch kann man kaum in Worte fassen und verstanden habe ich das auch nie richtig :roll:
§25a UmsatzSteuergesetz sagt ja auch nur aus, wann eine natürliche Person (sagen wir mal unser *Freundlicher* mit Gewerbeschein)beim Verkauf einer *beweglichen Ware* zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (16% des Sachwertes). :shock:
klingt immernoch bescheiden, aber wenn ein Händler "A" einem anderen Händler "B" eine *Ware* verkauft, kann er dies, ohne die Mehrwertsteuer tun. Sollte diese *Ware* dann an eine private Person weiterverkauft werden, welche die Ware innerhalb der EU nutzt, oder gebraucht, wird die Mehrwertsteuer fällig.
Grundgedanke ist eher eine Vereinfachung des Steuerrechts, denn wenn die 16% schon beim ersten Verkauf fällig wären und Händler "B" die *Ware* in ein Drittland (nicht EU) weiter verkauft, müßte der Staat zwei Anträge auf Mehrwertsteuerrückerstattung bearbeiten.

:wink: ob das jetzt im einzelnen ganz richtig ist ... :?: Vielleicht haben wir ja jemand hier, der die Materie besser beherrscht und umgänglicher erklären mag. :?

Was ich jetzt nicht nachvollziehen kann, ist ist die "Differenzbesteuerung" :idea: Sollte hier der Wert der *Ware* gemeint sein (Bemessungsgrundlage), der den allgemeinen Inlands-Preis dieser *Ware* widerspiegelt.

@Updive, da würde ich jetzt von dir auch mal gern wissen, wie das nun zu verstehen ist.
ist bei mir schon ein paar Tage her, das ich mich damit beschäftigen mußte :twisted:

Verfasst: Freitag 9. Juli 2004, 19:52
von Blackeightball
:) Hi Mike Danke an den Fachmann :)
Soweit kannte ich das ja bereits .
:? auch mich störte daran:
Was ich jetzt nicht nachvollziehen kann, ist ist die "Differenzbesteuerung" Sollte hier der Wert der *Ware* gemeint sein (Bemessungsgrundlage), der den allgemeinen Inlands-Preis dieser *Ware* widerspiegelt.


****Kopfkratz*****
:arrow: @Jens (Updive) :?: :idea: :?: