Bei Tempomessung durch Nachfahren zehn Prozent Abschlag
Verfasst: Donnerstag 20. Januar 2005, 12:04
Wird die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs dadurch gemessen, dass ein Polizeifahrzeug hinter diesem herfährt, so ist von der gemessenen Geschwindigkeit ein Sicherheitabschlag von zehn Prozent abzuziehen.
Dieser Abschlag sei in aller Regel ausreichend, wenn das Polizeifahrzeug mit einem behördlich zugelassenen und geeichten Messgerät mit angeschlossener Videoanlage ausgerüstet ist, hob der Anwalt-Suchservice in Köln zu einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor (AZ: 1 ObOWi 197/98 und 2 ObOWi 266/98). Auch dürfe sich der auf dem Videoband festgehaltene Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug während der Messung nicht nennenswert verkürzen, da es sonst zu Messungenauigkeiten komme.
Bei den in Bayern eingesetzten Proof-Speed-Messgeräten muss die Messstrecke bei einer Geschwindigkeit von über 90 Stundenkilometern nach Angaben des Sucherservice mindestens 500 Meter betragen. Der Abstand sollte möglichst dem halben Tachostand entsprechen und bei mehr als Tempo 90 nicht über 100 Meter betragen. Dies könne der eines Tempoverstoßes Beschuligte im Nachhinein anhand der Videoaufzeichnungen überprüfen.
Bisweilen lohne es sich auch, die Herstellerangaben zu den Messgeräten anzufordern, raten die Anwälte weiter. Die genaue Typenbezeichnung muss die Polizei mit dem Bußgeldbescheid angeben.
Quelle: rp-online
Dieser Abschlag sei in aller Regel ausreichend, wenn das Polizeifahrzeug mit einem behördlich zugelassenen und geeichten Messgerät mit angeschlossener Videoanlage ausgerüstet ist, hob der Anwalt-Suchservice in Köln zu einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor (AZ: 1 ObOWi 197/98 und 2 ObOWi 266/98). Auch dürfe sich der auf dem Videoband festgehaltene Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug während der Messung nicht nennenswert verkürzen, da es sonst zu Messungenauigkeiten komme.
Bei den in Bayern eingesetzten Proof-Speed-Messgeräten muss die Messstrecke bei einer Geschwindigkeit von über 90 Stundenkilometern nach Angaben des Sucherservice mindestens 500 Meter betragen. Der Abstand sollte möglichst dem halben Tachostand entsprechen und bei mehr als Tempo 90 nicht über 100 Meter betragen. Dies könne der eines Tempoverstoßes Beschuligte im Nachhinein anhand der Videoaufzeichnungen überprüfen.
Bisweilen lohne es sich auch, die Herstellerangaben zu den Messgeräten anzufordern, raten die Anwälte weiter. Die genaue Typenbezeichnung muss die Polizei mit dem Bußgeldbescheid angeben.
Quelle: rp-online
