Auokauf: Was tun bei Mängeln?

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Florian
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Auokauf: Was tun bei Mängeln?

Beitragvon Florian » Donnerstag 26. Januar 2006, 03:25

Verkehrsrecht

Käuferrechte

Wer ein mangelhaftes Fahrzeug gekauft hat, kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte Rechte geltend machen.

Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über Ihre Rechte als Käufer.

Liegt ein Mangel am Fahrzeug vor, müssen Sie erst dem Verkäufer eine Chance dazu geben, den Mangel zu beheben. Dabei trägt der Verkäufer die Reparaturkosten, die Abschleppkosten und die sonstigen Kosten, die durch die Mängelbeseitigung entstehen. Das Fahrzeug darf nur vom Verkäufer oder in einer von ihm bestimmten Werkstatt repariert werden.

Andernfalls tragen Sie unter Umständen die Reparaturkosten selbst.

Erst wenn die Reparatur fehlgeschlagen ist, können Sie Ihre anderen Käuferrechte geltend machen. Lassen Sie dann das Fahrzeug in einer Werkstatt ihrer Wahl reparieren, muss der Verkäufer Ihnen auch die dafür entstandenen Kosten ersetzen. Liegt hingegen nur ein leichter Mangel vor, dürfen Sie nur den Kaufpreis mindern, nicht aber den Vertrag komplett rückgängig machen.

Ist eine Reparatur unmöglich können Sie den Kaufvertrag rückgängig machen. Falls Sie sich für diesen Weg entscheiden, zahlt Ihnen der Verkäufer den Kaufpreis zurück und Sie müssen ihm im Gegenzug den Wagen zurückgeben. Außerdem müssen Sie dem Verkäufer einen Ausgleich dafür zahlen, dass Sie den Wagen benutzt haben. Im Gegenzug wiederum können Sie vom Verkäufer die Kosten ersetzten lassen, die Sie zur Erhaltung des Wagens ausgegeben haben.

Ein Schadensersatzanspruch steht Ihnen nur zu, wenn der Verkäufer für den Mangel verantwortlich ist.

Das ist der Fall, wenn er diesen bei Abschluss des Kaufvertrages gekannt oder Ihnen absichtlich verschwiegen hat. Ansonsten können Sie den Verkäufer nur dann zur Verantwortung ziehen, wenn er den Mangel hätte kennen müssen. Dabei ist zwischen dem Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen zu unterscheiden:
Bei einem Neuwagenkauf kann in der Regel nicht erwartet werden, dass der Verkäufer die Fahrzeuge auf Konstruktionsfehler überprüft. Ihm dürfte daher meistens kein Verschulden vorzuwerfen sein.
Anders sieht es beim Gebrauchtwagenkauf aus. Gebrauchtwagenhändler haben immer die Pflicht, die Fahrzeuge auf eventuelle Mängel zu untersuchen. Liegt ein solcher vor, ist der Händler seiner Prüfungspflicht nicht nachgekommen und kann daher ersatzpflichtig gemacht werden. Wichtig: Diese Prüfungspflicht trifft den privaten Verkäufer eines Gebrauchtwagens nicht, da er nicht den Sachverstand eines Händlers hat.

Schadensersatzansprüche können auch unabhängig vom Verschulden gegeben sein, wenn der Verkäufer Ihnen zugesichert hat, dass das Fahrzeug eine bestimmte Eigenschaft hat. Dabei verwendet der Verkäufer häufig Begriffe wie “garantieren”, “verbürgen”, “versichern”. Stellt sich dann heraus, dass die Eigenschaft fehlt, haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz.

quelle: www.n-tv.de
Viele Grüße von
Florian

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