Kein "Reißverschlussverfahren" beim Einfädeln a.d.

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rote Zora
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Kein "Reißverschlussverfahren" beim Einfädeln a.d.

Beitragvon rote Zora » Dienstag 7. Februar 2006, 13:44

Auf das so genannte Reißverschlussverfahren darf man nicht beim Einfädeln auf die Autobahn vertrauen, denn auf dem Beschleunigungsstreifen gilt es nicht.


Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrspuren Vorrang, wie das Oberlandesgericht Köln (Az: 16 U 24/05) entschied.


Der Kläger befuhr im Herbst 2002 mit seinem Auto die Beschleunigungsspur der A3 bei Köln. Beim Versuch, sich bei zähfließendem Verkehr auf der rechten Fahrspur einzuordnen, kam es zum Zusammenstoß mit einem Lkw. Der Kläger meinte, den Lkw-Fahrer treffe die Alleinschuld an dem Unfall. Seine auf Zahlung von etwa 1.700 Euro gerichtete Schadenersatzklage blieb auch in zweiter Instanz vor dem OLG Köln erfolglos.


Nach Auffassung des zuständigen Zivilsenats findet das so genannte Reißverschlussverfahren, wonach Fahrzeugen unmittelbar vor einer Fahrbahnverengung der Wechsel auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen ist, auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn keine Anwendung.


Auf Autobahnen hat vielmehr der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt. Der einfahrende Verkehr muss warten und darf sich nur mit größter Sorgfalt in die durchgehende Fahrspur eingliedern.


Kommt es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß zwischen einem Fahrzeug auf der durchgehenden Fahrspur und einem sich einfädelnden Verkehrsteilnehmer, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden. Dieser muss dann den gegen ihn sprechenden Anschein entkräften.


Im konkreten Fall hat der Kläger seine Darstellung, zu dem Unfall sei es nur gekommen, weil der Lkw-Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig beschleunigt habe, nicht beweisen können. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.


OLG Köln - Az.: 16 U 24/05



Quelle: rp-online
Ein runder Gruß
Sylvia


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