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Urteil: Verkäufer muss haften

Verfasst: Freitag 4. Juli 2003, 11:33
von rote Zora
Autoverkäufer dürfen sich nicht um die Sachmängelhaftung drücken. Das Amtsgericht Bonn (Az.: 7 C 19/03; "ADAJUR" Dokument Nr. 54089) hat im Rahmen eines Musterprozesses mit seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 4. Juni 2003 ein Signal gegen die unzulässigen Machenschaften eines Gebrauchtwagenhändlers gesetzt. Der Händler hatte versucht, den Wagen über eine vorgeschaltete Privatperson zu verkaufen, um so die Sachmängelhaftung zu umgehen. Im Gegensatz zum Unternehmer kann eine Privatperson nämlich die Sachmängelhaftung durch den Zusatz im Vertrag "das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft" ausschließen.

Der Kläger hatte sich aufgrund des Internetangebotes eines Gebrauchtwagenhändlers zum Kauf des Fahrzeugs entschlossen. Im Kaufvertrag tauchte dann aber nicht mehr der Händler, sondern eine Privatperson als Verkäufer auf. Nach dem Kauf stellte der Käufer fest, dass das Fahrzeug bereits einen Totalschaden hatte und dass am Tacho manipuliert worden war. Daraufhin verklagte er den Gebrauchtwagenhändler und nicht den im Kaufvertrag benannten privaten Verkäufer auf Rücknahme des Fahrzeugs und Schadenersatz. Die Richterin entschied, dass die Klage gegen den "richtigen" Verkäufer erhoben wurde und gab der Klage statt. Begründet wird die Entscheidung mit der Tatsache, dass im Internetausdruck der Händler als Kontaktadresse genannt war und damit bereits suggeriert wird, eine professionelle Autovertriebsfirma verkaufe das Fahrzeug. Außerdem konnte eine Ankaufsquittung vorgelegt werden, die den Händler als vorherigen Käufer des Fahrzeugs auswies. Schließlich ergab sich aus einer Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung (AU), dass der Händler die AU in Auftrag gegeben hatte. Alle diese Umstände ließen für die Richterin nur den Schluss zu, dass der Händler der Verkäufer des Fahrzeugs ist.



Quelle: auto-t.online.de

Schade, dass hier ...

Verfasst: Freitag 4. Juli 2003, 14:00
von silverbeetle.de
wieder einmal die Befrifflichkeiten durcheinander geschmissen werden: hier geht's eigentlich um "arglistige Täuschung" und nicht um "Sachmängelhaftung". Auf ein höchstrichterliches Grundsatzurteil zu diesem Thema warte ich schon lange :idea:

Interessant wäre nämlich zu wissen, wie die Richter zwischen einem Sachmangel und Verschleiß unterscheiden und welche Ansprüche tatsächlich innerhalb der max. zwei Jahre bestehen (Neuteil, Gebrauchtteil, Neuteil mit bzw. ohne Eigenanteil, Abzüge für Nutzung, Reparatur in Fremdwerkstatt, usw.).

Was hier vorliegt, ist arglistige Täuschung mit Verdacht auf Betrug (verschwiegener Unfallschaden, Tachomanipulation), wenn der Mangel trotz bekannt seins verschwiegen wurde. Und dabei ist es egal, ob der Händler einen Privatmann vorschiebt (Agenturverkauf) oder nicht.

Ausserdem ist das Urteil mal wieder noch nicht rechtskräftig :idea:

Schreibt doch einfach mal Eure Erfahrungen und Erwartungen zum Thema "Sachmängelhaftung bei Gebrauchtwaren" :idea: