Garantiezusagen von Autobauern
Verfasst: Mittwoch 12. Dezember 2007, 15:32
Karlsruhe (RPO). Autohersteller dürfen die Erfüllung von freiwilligen Garantiezusagen davon abhängig machen, dass die Autos in ihren Vertragswerkstätten gewartet werden. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).
Es sei im "legitimen Interesse" des Herstellers, Kunden an das Netz der Vertragswerkstätten zu binden. Das Urteil bezieht sich auf Garantien, die über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehen. (AZ: VIII ZR 187/06)
Im aktuellen Fall hatte Daimler in einer so genannten mobilo-life-Garantie zugesichert, dass ihre Neuwagen über 30 Jahre hin nicht von innen nach außen durchrosten, ansonsten würden Rostschäden auf Kosten des Konzerns beseitigt. Dem Käufer eines gebrauchten Modells mit Rostschäden an der Heckklapgerufen. Sie fordern Hilfen wege versagt, weil er die Vorbedingung des Konzerns, die Wartung des Autos in einer Vertragswerkstatt, nicht erfüllt hatte.
Laut BGH werden Verbraucher durch solch eine Vorgabe des Herstellers nicht unangemessen benachteiligt. Die langfristige, über die gesetzliche Gewährleistung hinausreichende Garantie solle dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßig durchgeführten Wartung in einer Vertragswerkstatt zustehen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung könne deshalb von einer "Gegenleistung" gesprochen werden, die für die Garantie gefordert wird, heißt es im Urteil.
Dem Autobesitzer ist es laut Gericht zudem selbst überlassen, ob er sein Auto in einer Vertragswerkstatt warten lässt, um sich die freiwillig vom Hersteller gewährten Garantieansprüche zu erhalten, oder ob er etwa ein älteres Auto in eine preisgünstigere freie Werkstatt bringt. Inzwischen bieten zahlreiche Autohersteller ähnliche Garantieleistungen an.
Quelle: rp-online
Es sei im "legitimen Interesse" des Herstellers, Kunden an das Netz der Vertragswerkstätten zu binden. Das Urteil bezieht sich auf Garantien, die über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehen. (AZ: VIII ZR 187/06)
Im aktuellen Fall hatte Daimler in einer so genannten mobilo-life-Garantie zugesichert, dass ihre Neuwagen über 30 Jahre hin nicht von innen nach außen durchrosten, ansonsten würden Rostschäden auf Kosten des Konzerns beseitigt. Dem Käufer eines gebrauchten Modells mit Rostschäden an der Heckklapgerufen. Sie fordern Hilfen wege versagt, weil er die Vorbedingung des Konzerns, die Wartung des Autos in einer Vertragswerkstatt, nicht erfüllt hatte.
Laut BGH werden Verbraucher durch solch eine Vorgabe des Herstellers nicht unangemessen benachteiligt. Die langfristige, über die gesetzliche Gewährleistung hinausreichende Garantie solle dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßig durchgeführten Wartung in einer Vertragswerkstatt zustehen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung könne deshalb von einer "Gegenleistung" gesprochen werden, die für die Garantie gefordert wird, heißt es im Urteil.
Dem Autobesitzer ist es laut Gericht zudem selbst überlassen, ob er sein Auto in einer Vertragswerkstatt warten lässt, um sich die freiwillig vom Hersteller gewährten Garantieansprüche zu erhalten, oder ob er etwa ein älteres Auto in eine preisgünstigere freie Werkstatt bringt. Inzwischen bieten zahlreiche Autohersteller ähnliche Garantieleistungen an.
Quelle: rp-online