Wann ist ein Auto "fabrikneu"?

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rote Zora
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Wann ist ein Auto "fabrikneu"?

Beitragvon rote Zora » Donnerstag 17. Juli 2003, 14:42

Ein Auto gilt nicht mehr als "Neufahrzeug", wenn das Nachfolgemodell bereits gebaut wird. Das entschied der Bundesgerichtshof.


16.07.2003 - Karlsruhe Ein Auto darf nur dann als "fabrikneu" verkauft werden, wenn das betreffende Modell zur gleichen Zeit noch unverändert vom Band läuft. Hat der Hersteller zum Zeitpunkt des Kaufs schon ein Nachfolgemodell eingeführt, dann gilt der Wagen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch (16.7.) nicht mehr als fabrikneu.

In dem entschiedenen Fall hatte der Kunde einen BMW 523i geleast. Als er bemerkte, dass der Wagentyp nach einem Modellwechsel im Spätsommer 2000 nicht mehr hergestellt wurde, wollte er den Vertrag rückgängig machen, weil er ein "Neufahrzeug" wollte. Der BGH verwies den Fall dennoch zur neuen Verhandlung eine Instanz zurück: Die Richter müssen nun prüfen, ob der Händler auch dann auf den bevorstehenden Modellwechsel hinweisen muss, wenn der Käufer nicht danach gefragt hat.



Quelle: Autobild
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Beitragvon rote Zora » Donnerstag 16. Oktober 2003, 13:38

BGH: Auto ein Jahr nach Herstellung nicht mehr "fabrikneu"

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Auto nicht mehr "fabrikneu", wenn es mehr als ein Jahr nach Herstellung verkauft wird.
Der BGH gab am Mittwoch mit diesem Urteil einem Käufer Recht, dessen als Neuwagen angebotenes Auto bereits 19 Monate Standzeit hinter sich hatte. Nach den Worten des BGH mindert eine lange Standdauer beim Händler oder Hersteller den Wert eines Fahrzeugs. Das Karlsruher Gericht sieht ein unbenutztes Auto deshalb nur dann als fabrikneu an, wenn nicht mehr als 12 Monate zwischen Produktion und Kauf liegen, keine lagerungsbedingten Mängel aufgetreten sind und das Modell nach wie vor im Angebot ist. (Aktenzeichen: VIII ZR 227/02 vom 15. Oktober 2003)

Mit dem Urteil beendet der BGH die uneinheitliche Rechtsprechung - die Oberlandesgerichte waren bisher bei der Fabrikneuheit von Fristen zwischen 8 und 30 Monaten ausgegangen. Nach den Worten des VIII. Zivilsenats ist die Lagerdauer ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Wertschätzung eines Autos. "Das Kraftfahrzeug unterliegt einem Alterungsprozess, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebs einsetzt." Der Zustand des Wagens verschlechtere sich mit fortschreitender Zeit durch Materialermüdung und Oxidation. "Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag dies nur zu verlangsamen, aber nicht zu verhindern", heißt es der Mitteilung des Gerichts.

Der Kläger hatte im Juni 2000 einen Ford Cougar für rund 53 500 Mark (27 350 Euro) in einem Autohaus im sächsischen Hoyerswerda gekauft. Der Wagen war - obwohl als "neues Kraftfahrzeug" angeboten - bereits im November 1998 gebaut worden. Der Händler hatte im Prozess darauf verwiesen, dass das Modell unverändert weiter gebaut worden sei und das Fahrzeug keine Mängel aufweise. Bereits im Juli hatte der BGH entschieden, dass Autos nur dann als "fabrikneu" verkauft werden dürfen, wenn das betreffende Modell noch unverändert hergestellt wird.


Quelle: rp-online
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