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hasibaer
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Beitragvon hasibaer » Dienstag 6. April 2010, 13:13

einer spektakulären Entscheidung hat sich die Bundesregierung gestern dazu entschlossen, noch vor der Sommerpause ein Gesetz auf den Weg zu bringen, mit dem die Bezahlung von Führungskräften und Managern neu geregelt wird. Als „Manager“ oder „Führungskraft“ gilt im Sinne dieses neuen Gesetzes, wer „mindestens vier eigene Arbeitnehmer (gewerkschaftsfreie)“ führt, oder „mindestens sechs, wer auch Gewerkschaftsmitglieder unter seinen Angestellten hat“.

Gehaltsstaffelung:

Das Grundgehalt wird nach Führungsbereich und zu verantwortender Umsatzsumme gestaffelt.
Bei Führungskräften, die 4 (6) bis 10 (14) Mitarbeiter führen darf es maximal 1,5 % der durchschnittlich im Unternehmen gezahlten Lohnsumme betragen.
Bei Führungskräften die 11 (15) bis 25 (30) Mitarbeiter führen, dass 1,8fache.
Bei solchen, die 25 (30) bis 50 (35) Mitarbeiter führen das 2,5 fache.
Von 51 (35) bis 150 (40) das 3-fache.
Darüber hinaus bis zum maximal 15fachen, zum Beispiel bei Vorstandsvorsitzenden.
Bonizahlungen

Was die Höhe der jährlichen Boni betrifft, so wird es im jeweiligen Führungsbereich einmal pro Jahr eine Abstimmung durch die Mitarbeiter geben. Diese schlagen vor, welche Boni-Summe sie ihrer Führungskraft zubilligen wollen. Negative Boni soll es nicht geben. Führungskräfte, deren Mitarbeiter ihnen also keinen, oder sogar nur einen negativen Boni zugestehen wollen, müssen kein (Grund-)Gehalt zurückzahlen.

Wird von den Mitarbeitern ein Boni zugestanden, wird hiervon ein Mittelwert gebildet. Dieser darf von der Unternehmensleitung um 30 % erhöht werden.

Beispiel:
Die Mitarbeiter haben entschieden, dass der Chef 25 % Boni auf sein Gehalt bekommen darf. In diesem Fall kann (muss aber nicht) die tatsächliche Boni-Zahlung 32,5 % des Jahresdurchschnittsgehalts der Führungskraft betragen.

Kontrolliert werden soll das Ganze über ELENA, der zentralen Datenbank für Mitarbeiterüberwachung der Bundesregierung . Sämtliche Zahlungen sind dorthin zu melden. Die Abstimmergebnisse sind 10 Jahre aufzubewahren, beginnend mit dem 31.12. des Jahres, in dem abgestimmt wurde.

Überschreitungen

Managergehälter, die die oben genannten Grenzen überschreiten, können vom Unternehmen nicht mehr als Betriebsausgabe abgesetzt werden und werden wie Mieten und Zinszahlungen als Gewerbesteuer-Relevant berücksichtigt. Hohe Boni und Gehälter führen damit zu einer steigenden Gewerbesteuerbelastung. Zudem wird das Unternehmen bei wiederholten Verstößen unter Gewerkschaftsaufsicht gestellt, sofern mehr als 25 % der Belegschaft gewerkschaftlich organisiert sind. Wird diese Quote unterschritten, wird das Unternehmen unter staatliche Aufsicht gestellt.

Ziel:

Die Bundesregierung erhofft sich von dieser Maßnahme in den Unternehmen insgesamt steigende Löhne, da nur über einen steigenden Grundlohn auch die Managergehälter weiter steigen können. Gleichzeitig möchte man mit dieser Maßnahme Brüssel entgegenkommen, dass eine Steigerung des deutschen Binnenkonsums fordert. Diese aber kann nur erfolgen, wenn eine deutliche Steigerung der in der breiten Masse verfügbaren Grundlohnsumme gewährleistet ist.

Reaktionen:

Die Ankündigung trägt erste Früchte. Zahlreiche Unternehmen forderten noch in der Nacht einen Mindestlohn von 13,50 Euro für ihre Branche. Bei niedriger liegenden Grundlöhnen wäre die Bemessungsgrundlage für die Führungskräfte-Gehälter einfach zu gering. „Das können wir unseren Führungskräften nicht antun“, so die mehrfach hinter vorgehaltener Hand geäußerte Meinung. Das Gesetz soll nach dem Willen der Regierung zügig umgesetzt werden.

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