Ist aber doch verbooooteeeeeeen
Lichterbäumchen im Auto - Hübsch, aber verboten
Es weihnachtet derzeit ganz gewaltig. Bei manch einem macht die Vorfreude auf das Fest nicht einmal vor seinem fahrbaren Untersatz halt und so trifft man auf den Straßen nicht selten Autos oder Lkw an, die mit hübsch leuchtenden Weihnachtsbäumchen hinter der Windschutzscheibe durch die Gegend kurven. Das mag ja toll aussehen - erlaubt ist es nicht.
Das Berichtet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Die Straßenverkehrszulassungsordnung (Paragraf 49 a Abs.1) legt fest, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern "nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein" dürfen. Wer dagegen verstößt und erwischt wird, muss laut Bußgeldkatalog mit 20 Euro Strafe rechnen.
Autofahrer müssten daher auf blinkende Lämpchen, Lichterketten und beleuchtete Figuren auf dem Armaturenbrett oder am Fenster verzichten, betont der GDV. Denn allzu schnell werde die leuchtende Dekoration zur Gefahr für die Sicherheit.
Durch ein solches Bäumchen auf der Hutablage oder auch vorne am Armaturenbrett werde die Fahrersicht möglicherweise erheblich eingeschränkt. Außerdem könnten entgegenkommende Fahrzeugführer von farbigen und blinkenden Lichtern und Lampen irritiert und gestört werden. Deshalb seien auch farbige Scheinwerfer an Lkw und Motorrädern nicht zulässig.
Außerdem haben nach GDV-Angaben die Länderbehörden die Prüfinstitutionen wie TÜV und Dekra angewiesen, unzulässige Leuchteinrichtungen an Fahrzeugen bei der Hauptuntersuchung als "erheblichen Mangel" zu bewerten.
Dann gibt es keine Prüfplakette. Betroffen von dem Lichter-Verbot sind nicht nur Christbaum und Co., sondern sämtliche lichttechnischen Einrichtungen, die unzulässig oder falsch ans Fahrzeug angebaut sind.
Das gilt zum Beispiel für Firmen- oder Namensschilder mit umlaufendem elektrischem Licht, farbige Punktstrahler oder andere nicht genehmigte Innenraumleuchten. Ebenfalls als erhebliche Mängel eingestuft werden beleuchtete Figuren, farbige sowie unzulässige Begrenzungs- und Umrissleuchten.
Quelle: rp-online